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   VG Augsburg, 16.06.2008 - Au 5 K 07.1578   

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VG Augsburg, 16.06.2008 - Au 5 K 07.1578 (https://dejure.org/2008,74841)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16.06.2008 - Au 5 K 07.1578 (https://dejure.org/2008,74841)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16. Juni 2008 - Au 5 K 07.1578 (https://dejure.org/2008,74841)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Spielhalle; Mischgebiet; kerngebietstypisch; Nutzfläche; betriebliche Einheit mit zweiter Spielhalle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Augsburg, 16.06.2008 - Au 5 K 07.1579

    Öffentlich- rechtliches Nachbarstreitverfahren ; Stillegung; Gerichtliche

    Auszug aus VG Augsburg, 16.06.2008 - Au 5 K 07.1578
    Ebenfalls am 7. August 2007 beantragte der Kläger im Verfahren Au 5 K 07.1579 die Erteilung einer Baugenehmigung zum EinbaueinerSpielhalle auf dem Baugrundstück.

    Mit weiterem Bescheid vom 23. Oktober 2007, ..., lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers im Verfahren Au 5 K 07.1579 ab.

    Mit Schriftsatz vom 27. November 2007 hat der Kläger im Verfahren Au 5 K 07.1579 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des an ihn gerichteten Bescheides vom 23. Oktober 2007 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung auf Nutzungsänderung zum Einbau einer Spielhalle auf dem Baugrundstück zu erteilen.

    Der Kläger im Verfahren Au 5 K 07.1579 hat die Klage mit Schreiben vom 27. November 2007 und 25. Februar 2008 begründet.

    Auf einen neuerlichen Bauantrag vom 19. November 2007 hin genehmigte die Beklagte des Weiteren dem Kläger im Verfahren Au 5 K 07.1579 mit Bescheid vom 26. März 2008, ..., den Einbau einer Spielhalle auf dem Baugrundstück gemäß den zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Bauplänen.

    Am 13. Mai 2008 fand für die Klageverfahren Au 5 K 07.1578 und Au 5 K 07.1579 ein gemeinsamer Augenscheinstermin statt.

    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten, die Niederschrift über die Inaugenscheinnahme vom 13. Mai 2008 sowie die Niederschrift über die gemeinsame mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2008 in den Verfahren Au 5 K 07.1578 und Au 5 K 07.1579 Bezug genommen.

    Vorliegend ist fraglich, ob das von der Klägerin beantragte Vorhaben (Spielhalle 1) als Einheit mit dem Vorhaben des Klägers im Klageverfahren Au 5 K 07.1579 (Spielhalle 2) anzusehen ist und es sich bei natürlicher Betrachtungsweise umeineSpielhalle handelt oder ob es sich um zwei eigenständige, getrennt zu betrachtende Einzelvorhaben handelt.

    Sofern man die Spielhallen als planungsrechtlich unabhängig von einander beurteilt, bleiben das Vorhaben der Klägerin mit einer Nutzfläche von 96 qm und das Vorhaben des Klägers im Verfahren Au 5 K 07.1579 mit einer Nutzfläche von 84 qm jeweils unter der in der Rechtsprechung als "Schwellenwert" zugrunde gelegten Nutzfläche von 100 qm.

    Demgemäß hat die Beklagte, soweit sie die Bauanträge der Klägerin bzw. des Klägers im Verfahren Au 5 K 07.1579 vom 19. November 2007 unter Berücksichtigung der diesen Bauanträgen beiliegenden Planunterlagen bzw. Baubeschreibungen nicht als eine betriebliche Einheit angesehen hat, jeweils mit Bescheiden vom 26. März 2008 den Einbau einer Spielhalle gemäß dem zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Bauplänen genehmigt.

    Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Spielhalle und der Spielhalle des Klägers im Verfahren Au 5 K 07.1579 danach in Folge des räumlichen Nebeneinanders sowie unter Berücksichtigung weiterer Kriterien von einer betrieblichen Zusammenfassung im Sinne einer betrieblichen Einheit der beiden Spielhallen auszugehen.

    So tritt nunmehr die Klägerin nicht mehr als Bauherrin für die Erteilung der Genehmigung von zwei Spielhallen auf, sondern beantragt (nur) noch die Erteilung einer Genehmigung für die Spielhalle 1, während Bauantragsteller für die Spielhalle 2 der Kläger im Verfahren Au 5 K 07.1579 ist.

    Soweit den vom Kläger im Verfahren Au 5 K 07.1579 zu seinem Bauantrag vom 7. August 2007 vorgelegten Planunterlagen (5. Tektur) entnommen werden kann, dass der bisher an der Südseite des Gebäudes unmittelbar neben dem Eingang zur Spielhalle 1 geplante Eingang zur Spielhalle 2 an die Nordseite des Gebäudes verlegt werden soll, wo sich bisher der Notausgang für die Spielhalle 2 befand und der bisherige Haupteingang für die Spielhalle 2 nunmehr dessen Notausgang werden soll, spricht einiges dafür, dass auch die Situierung der Eingänge für die Spielhalle 1 bzw. die Spielhalle 2 nicht mehr als Argument für die Annahme einer betrieblichen Einheit der beiden Spielhallen herangezogen werden kann.

    Auch hat der Bauherr zum Bauantrag für die Spielhalle 2 vom 7. August 2007 als Kläger im Verfahren Au 5 K 07.1579 in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung ausgesagt, die Spielhalle 2 werde von der südlichen Erschließungsstraße aus nicht beworben, insbesondere würden auch keine Hinweisschilder auf den rückwärtigen Eingang zur Spielhalle 2 angebracht.

    Zwar ist die Klägerin nach ihrem Bauantrag vom 7. August 2007 nur Bauantragstellerin und Bauherrin für die Spielhalle 1, nachdem sie im Bauantrag vom 4. April 2007 noch als Antragstellerin und Bauherrin für beide Spielhallen aufgetreten ist, während Antragsteller und Bauherr für die Spielhalle 2 nach dem weiteren Bauantrag vom 7. August 2007 der Kläger im Verfahren Au 5 K 07.1579 ist.

    Ungeachtet dessen beabsichtigen die Klägerin und der Kläger im Verfahren Au 5 K 07.1579 gesellschaftsrechtlich die beiden Spielhallen gemeinsam im Rahmen einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts zu betreiben.

    Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie betreibe nach außen hin die beiden Spielhallen, während der Kläger im Verfahren Au 5 K 07.1579 stiller Teilhaber an den beiden Spielhallen sei, lässt nur den Schluss zu, dass es sich insoweit um eine atypische Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts handelt.

    Ein weiterer maßgeblicher Gesichtspunkt, der dafür spricht, dass im Ergebnis vom Vorliegen einer betrieblichen Einheit auszugehen ist, ergibt auch aus den folgenden Aussagen der Klägerin und des Klägers im Verfahren Au 5 K 07.1579 beim Augenscheinstermin vom 13. Mai 2008.

    Nach den Angaben der Klägerin und des Klägers im Verfahren Au 5 K 07.1579 soll während der Öffnungszeiten der beiden Spielhallen nur jeweilseinMitarbeiter anwesend sein, der die Aufsicht über beide Spielhallen führt.

    Nach den Angaben der Klägerin bzw. des Klägers im Verfahren Au 5 K 07.1579 in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung ist diesereineMitarbeiter neben der reinen Aufsichtstätigkeit auch hinsichtlich der anderweitigen im Betriebsablauf erforderlichen Tätigkeiten für beide Spielhallen zuständig.

    Zwar gibt es nach den Angaben der Klägerin bzw. des Klägers im Verfahren Au 5 K 07.1579 in den beiden Spielhallen keinen Kassenraum; es gibt aber in beiden Spielhallen einen Kassenautomaten, dessen Wartung, z.B. Auffüllen des Wechselgeldes, jeweils demeinenMitarbeiter obliegt.

    Soweit die Klägerin und der Kläger im Verfahren Au 5 K 07.1579 in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung ausgesagt haben, der jeweils anwesendeeineMitarbeiter gebe an die Kunden der beiden Spielhallen kostenlos alkoholfreie Getränke, z.B. Wasser oder Kaffee, ab, kommt darin ebenfalls das Bestehen einer betrieblichen Einheit im Sinne eines gemeinsamen Betreibens der beiden Spielhallen auch nach außen hin zum Ausdruck.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.1992 - 11 B 3495/92

    Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

    Auszug aus VG Augsburg, 16.06.2008 - Au 5 K 07.1578
    Diese wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG vom 18.5.1990 a.a.O.; BVerwG vom 29.10.1992 DVBl. 1993, 125).

    Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1992 (DVBl. 1993, 125) ausgeführt, dass die Frage, in welche Kategorie - kerngebietstypisch oder nicht kerngebietstypisch - eine Spielhalle jeweils fällt, neben der Größe der Nutzfläche von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

    Auszug aus VG Augsburg, 16.06.2008 - Au 5 K 07.1578
    Typisch für Kerngebiete ist eine Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll (BVerwG vom 18.5.1990 ZfBR 1990, 245; BVerwG vom 20.8.1992 DVBl. 1993, 109; BayVGH vom 17.3.2005 25 B 01.624).

    Diese wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG vom 18.5.1990 a.a.O.; BVerwG vom 29.10.1992 DVBl. 1993, 125).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 57.89

    Bauplanungsrecht: Begriff der betrieblichen Einheit bei bloßer Belegenheit zweier

    Auszug aus VG Augsburg, 16.06.2008 - Au 5 K 07.1578
    Typisch für Kerngebiete ist eine Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll (BVerwG vom 18.5.1990 ZfBR 1990, 245; BVerwG vom 20.8.1992 DVBl. 1993, 109; BayVGH vom 17.3.2005 25 B 01.624).

    Dafür genügt es nicht schon, dass sich zwei Spielhallen in einem Gebäude befinden (BVerwG vom 20.8.1992 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 17.03.2005 - 25 B 01.624
    Auszug aus VG Augsburg, 16.06.2008 - Au 5 K 07.1578
    Typisch für Kerngebiete ist eine Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll (BVerwG vom 18.5.1990 ZfBR 1990, 245; BVerwG vom 20.8.1992 DVBl. 1993, 109; BayVGH vom 17.3.2005 25 B 01.624).
  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 64.79

    Vorhaben - Umgebung - Einfügen - Baunutzungsverordnung - Unzulässigkeit - Tanzbar

    Auszug aus VG Augsburg, 16.06.2008 - Au 5 K 07.1578
    Nach gefestigter Rechtsprechung sind aber nur nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in einem Mischgebiet zulässig (st. Rspr., vgl. BVerwG vom 25.11.1983 BVerwGE 68, 207).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung;

    Auszug aus VG Augsburg, 16.06.2008 - Au 5 K 07.1578
    Maßgebend für die Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist grundsätzlich die Baunutzungsverordnung in der Fassung, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gilt (BVerwG vom 5.12.1986 BVerwGE 75, 262).
  • VG Augsburg, 16.06.2008 - Au 5 K 07.1579

    Spielhalle; Mischgebiet; kerngebietstypisch; Nutzfläche; betriebliche Einheit mit

    Am 4. April 2007 beantragte die Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 die Erteilung der Genehmigung einer Nutzungsänderung zum Einbau von zwei Spielhallen auf dem Baugrundstück.

    Am 7. August 2007 beantragte die Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 die Erteilung einer Baugenehmigung zum EinbaueinerSpielhalle auf dem Baugrundstück.

    Mit Bescheid vom 23. Oktober 2007, ..., lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 ab.

    Mit Schriftsatz vom 27. November 2007 hat die Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des an sie gerichteten Bescheides vom 23. Oktober 2007 zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung auf Nutzungsänderung zum Einbau einer Spielhalle auf dem Baugrundstück zu erteilen.

    Die Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 hat die Klage mit Schreiben vom 27. November 2007 und 25. Februar 2008 begründet.

    Auf einen neuerlichen Bauantrag vom 19. November 2007 hin genehmigte die Beklagte der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 mit Bescheid vom 26. März 2008, ..., den Einbau einer Spielhalle auf dem Baugrundstück gemäß den zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Bauplänen.

    Am 13. Mai 2008 fand für die Klageverfahren Au 5 K 07.1578 und Au 5 K 07.1579 ein gemeinsamer Augenscheinstermin statt.

    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten, die Niederschrift über die Inaugenscheinnahme vom 13. Mai 2008 sowie die Niederschrift über die gemeinsame mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2008 in den VerfahrenAu 5 K 07.1578 und Au 5 K 07.1579 Bezug genommen.

    Vorliegend ist fraglich, ob das von dem Kläger beantragte Vorhaben (Spielhalle 2) als Einheit mit dem Vorhaben der Klägerin im Klageverfahren Au 5 K 07.1578 (Spielhalle 1) anzusehen ist und es sich bei natürlicher Betrachtungsweise umeineSpielhalle handelt oder ob es sich um zwei eigenständige, getrennt zu betrachtende Einzelvorhaben handelt.

    Sofern man die Spielhallen als planungsrechtlich unabhängig von einander beurteilt, bleiben das Vorhaben der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 mit einer Nutzfläche von 96 qm und das Vorhaben des Klägers mit einer Nutzfläche von 84 qm jeweils unter der in der Rechtsprechung als "Schwellenwert" zugrunde gelegten Nutzfläche von 100 qm.

    Demgemäß hat die Beklagte, soweit sie die Bauanträge der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 bzw. des Klägers vom 19. November 2007 unter Berücksichtigung der diesen Bauanträgen beiliegenden Planunterlagen bzw. Baubeschreibungen nicht als eine betriebliche Einheit angesehen hat, jeweils mit Bescheiden vom 26. März 2008 den Einbau einer Spielhalle gemäß dem zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Bauplänen genehmigt.

    Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Spielhalle und der Spielhalle der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 danach in Folge des räumlichen Nebeneinanders sowie unter Berücksichtigung weiterer Kriterien von einer betrieblichen Zusammenfassung im Sinne einer betrieblichen Einheit der beiden Spielhallen auszugehen.

    Zwar hat der Kläger mit dem Bauantrag vom 7. August 2007 eine Reihe von Veränderungen vorgenommen, nachdem der ursprüngliche Bauantrag der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 auf Genehmigung einer Nutzungsänderung von zwei Spielhallen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, nach dessen Planunterlagen (4. Tektur) für beide Spielhallen ein gemeinsamer Personalaufenthaltsraum (Spielhalle 2) und eine gemeinsame Personaltoilette (Spielhalle 1) vorgesehen war, der Aufsichtsraum für die Spielhalle 1 und die Spielhalle 2 einerseits jeweils von der ihnen zugeordneten Spielhalle aus über eine Tür zugänglich war und andererseits darüber hinaus das Hin- und Herwechseln zwischen den beiden Aufsichtsräumen durch eine weitere Tür möglich war sowie die Eingänge für die Spielhallen 1 und 2 an der Südseite des Gebäudes unmittelbar nebeneinander lagen, mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2007 abgelehnt worden war.

    So tritt nunmehr die Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 nicht mehr als Bauherrin für die Erteilung der Genehmigung von zwei Spielhallen auf, sondern beantragt (nur) noch die Erteilung einer Genehmigung für die Spielhalle 1, während Bauantragsteller für die Spielhalle 2 der Kläger ist.

    Des Weiteren werden die beiden Spielhallen nach den Angaben der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung unter verschiedenen Namen betrieben, nämlich die Spielhalle 1 unter dem Namen "...-Spielethek" und die Spielhalle 2 unter dem Namen "...".

    Die Öffnungszeiten der Spielhallen sind nach den Angaben der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht identisch.

    Zwar ist die Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 nach ihrem Bauantrag vom 7. August 2007 nur Bauantragstellerin und Bauherrin für die Spielhalle 1, nachdem sie im Bauantrag vom 4. April 2007 noch als Antragstellerin und Bauherrin für beide Spielhallen aufgetreten ist, während Antragsteller und Bauherr für die Spielhalle 2 nach dem weiteren Bauantrag vom 7. August 2007 der Kläger ist.

    Ungeachtet dessen beabsichtigen die Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 und der Kläger gesellschaftsrechtlich die beiden Spielhallen gemeinsam im Rahmen einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts zu betreiben.

    Die Angaben der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 in der mündlichen Verhandlung, sie betreibe nach außen hin die beiden Spielhallen, während der Kläger stiller Teilhaber an den beiden Spielhallen sei, lässt nur den Schluss zu, dass es sich insoweit um eine atypische Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts handelt.

    Ein weiterer maßgeblicher Gesichtspunkt, der dafür spricht, dass im Ergebnis vom Vorliegen einer betrieblichen Einheit auszugehen ist, ergibt auch aus den folgenden Aussagen der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 und des Klägers beim Augenscheinstermin vom 13. Mai 2008.

    Nach den Angaben der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 und des Klägers soll während der Öffnungszeiten der beiden Spielhallen nur jeweilseinMitarbeiter anwesend sein, der die Aufsicht über beide Spielhallen führt.

    Nach den Angaben der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 bzw. des Klägers in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung ist diesereineMitarbeiter neben der reinen Aufsichtstätigkeit auch hinsichtlich der anderweitigen im Betriebsablauf erforderlichen Tätigkeiten für beide Spielhallen zuständig.

    Zwar gibt es nach den Angaben der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 bzw. des Klägers in den beiden Spielhallen keinen Kassenraum; es gibt aber in beiden Spielhallen einen Kassenautomaten, dessen Wartung, z.B. Auffüllen des Wechselgeldes, jeweils demeinenMitarbeiter obliegt.

    Soweit die Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 und der Kläger in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung ausgesagt haben, der jeweils anwesendeeineMitarbeiter gebe an die Kunden der beiden Spielhallen kostenlos alkoholfreie Getränke, z.B. Wasser oder Kaffee, ab, kommt darin ebenfalls das Bestehen einer betrieblichen Einheit im Sinne eines gemeinsamen Betreibens der beiden Spielhallen auch nach außen hin zum Ausdruck.

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